unsere AGB
AGB
Ostseestudio-Rostock
Vertragsabschluss
§ 1 Zustandekommen und maßgebliche Bedingungen
1) Die Anmietung bzw. Vermietung erfolgt prinzipiell auf Grundlage eines Vertrages zwischen Mieter und Vermieter. Bestandteile sind dabei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vermieter ist immer das OR. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, abweichende Allgemeine Bedingungen des Mieters werden dem Vertrag nicht zugrunde gelegt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten darüber hinaus für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf sie Bedarf.
2) Aus der Vormerkung/Reservierung eines Veranstaltungsraumes für bestimmte Termine kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Mietvertrages hergeleitet werden. Mieter und Vermieter verpflichten sich jedoch, eine geplante anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vornotierten Termin unverzüglich mitzuteilen.
3) Im Rahmen einer Optionsvereinbarung kann sich der Vermieter verpflichten, die genannten Räumlichkeiten bis zu dem in der Vereinbarung genannten Zeitraum verbindlich zu reservieren.
4) Der Vermieter gewährleistet mit Vermietungen keinen zeitlichen, lokalen oder regionalen Gebietsschutz für Veranstaltungen gleichen oder ähnlichen Genres. Der Vermieter behält sich jedoch vor, bestimmte Veranstaltungen auf Grund von Doppelungen oder Überlastung im Programm nicht mit aufzunehmen.
5) der Vertrag erhält seine Gültigkeit mit beiderseitiger Unterschrift. Das OR hält sich 20 Kalendertage nach Ausstellung an das Vertragsangebot.
§ 2 Vertragsgenstand
1) Gegenstand des Vertrages sind die im Mietvertrag bezeichneten Hallen, Räume, Ausstellungsflächen, Anlagen und Einrichtungen des Gesamtobjektes. Diese werden dem Vermieter zum vereinbarten Veranstaltungszweck überlassen.
2) Der Mieter hat die Mitbenutzung von Verkehrsflächen durch andere Mieter bzw. für andere Nutzzwecke zu dulden.
§ 3 Rechtsverhältnisse
1) Der im Vertrag bezeichnete Mieter gilt für die in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten Gelände dem gemieteten Gelände durchzuführende Veranstaltung als Veranstalter.
2) Durch den Mietvertrag wird ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien nicht begründet.
3) Der Mieter ist auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. deutlich als Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen dem Veranstaltungsbesucher und dem Mieter besteht, nicht etwa Besucher oder anderen Dritten und dem Vermieter.
4) Eine Überlassung des Mietobjektes - ganz oder teilweise- an Dritte ist dem Mieter nur möglich mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vermieters.
§ 4 Mietdauer
1) Das Mietobjekt wird lediglich für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit gemietet. Mietzeitüberschreitungen sind kostenpflichtig und bedürfen der Zustimmung des Vermieters.
2) Entsteht dem Vermieter durch Mietzeitüberschreitung ein Schaden, ist der Mieter Schadenersatzpflichtig.
§ 5 Mietkosten und Zahlungsmodalitäten
1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss die vertraglich vereinbarte Miete spätestens 21 Tage vor Beginn der Veranstaltung auf ein der angegebenen Konten des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter stellt dazu Rechnung.
2) Der Vermieter ist berechtigt, bei Vertragsschluss die Leistung einer angemessenen Sicherheit für alle Ansprüche des Vermieters aus und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag zu verlangen. Die Sicherheitsleistungen ist durch Zahlung einer Vorkasse von 50% auf die Miete zu leisten. Eine Verpflichtung des Vermieters zu verzinslichen Anlage der in Geld geleisteten Sicherheit besteht nicht.
3) Das Entgelt für die in Anspruch genommen Zusatzleistungen (Nebenkosten) sowie andere, an den Vermieter zu erbringende Zahlung, werden innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Dabei behält sich der Vermieter das Recht vor, auch auf Nebenleistungen, die bereits vor Leistungsantritt vereinbarten, Vorauszahlungen von 50% zu erheben.
4) Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen.
5) Bei jeglichem Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz fällig. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
6) Der Vermieter ist berechtigt, die an den Mieter weiterberechneten Fremdkosten mit einem Gemeinkostenaufschlag von, bis zu versehen.
7) Der Mieter tritt hiermit Einnahmen aus dem vom Vermieter im Ticketinhousesystem übernommenen Kartenverkauf bis zu höhe der Ansprüche des Vermieters zur Sicherheit im Voraus an den Vermieter ab. Eine Verpflichtung des Vermieters zur Verzinslichen Anlage der Vereinnahmten Eintrittsgelder besteht nicht.
8) Hat der Mieter den Vermieter zum Eintrittskartenverkauf über seine Ticketvertriebsmöglichkeiten mit mindestens 50% der Platzkapazität beauftragt, so entfällt für den Mieter die Fälligkeit, 21 Tage vor Veranstaltung das vereinbarte Nutzungsentgelt oder etwaige Nebenkosten zu zahlen. Es gilt Absatz (7). Die Veranstaltung bzw. der Vertrag wird dann in angemessener Zeit nach Stattfinden zwischen den Partnern abgerechnet. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Mieter seine Vorkasse/Sicherheit nach Absatz (2) geleistet hat.
9) Für alle Einnahmen aus der Veranstaltung sind die Mehrwertsteuer und die Vergnügungssteuer vom Mieter zu entrichten.
§ 6 Rücktritt des Mieters
1) Führt der Mieter aus einem vom Vermieter nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht zu dem Vertraglich vereinbarten Veranstaltungstermin durch oder tritt er vom Mietvertrag zurück oder kündigt ihn, ohne dass Ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes Gesetzliches Recht zusteht, so ist er zur Zahlung einer Ausfallentschädigung verpflichtet.
Dieser beträgt bei Anzeige des Ausfalles
- bis 180 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn 30%
- bis 90 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn 60%
- bis 30 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn 100%
des vereinbarten Nutzungsentgeltes einschließlich des Entgeltes für erbrachte Zusatzleistungen, sofern der Vermieter nicht im Einzelfall die Entstehung eines höheren Ausfallschadens nachweist. Ist der Vermieter eine anderweitige Vermietung möglich, werden die Einnahmen hieraus Anteilig auf die Ausfallentschädigung angerechnet.
2) Im Mietvertrag oder im ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters können andere ´"Vomhundertsätze" und andere Fristen für die Anzeige des Ausfalls im Sinne von Ziff. 1 bestimmt werden.
3) Abweichen von Ziff. 1 trägt jeder Vertragspartner für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Veranstaltung auf Grund einer nicht voraussehbaren höheren Gewalt nicht stattfinden kann, die Ihm bis dahin entstandenen Kosten selbst. Verträglich erstattungspflichtigen Kosten, mit denen der Mieter in Vorleistung getreten ist, sind dem Vermieter jedoch zu ersetzen.
4) Der Mieter hat das Wahlrecht zwischen einer Ausfallentschädigung (nach Absatz 1) oder einem einmaligen Ausweichtermin der ausgefallenen Veranstaltung innerhalb von 12 Monaten nach Ausgefallenem Termin zur Durchführung der Ausgefallenen Veranstaltung. Der Vermieter wird angemessen seiner Terminlage einen solchen anbieten. sollte ein Ausweichtermin aus Sicht eines Partners unmöglich sein, so gilt Absatz (1). Für das Zustandekommen eines Ausweichtermins wird der Mieter als Sicherheit das vereinbarte Nutzungsentgelt einschließlich des Entgeltes für die Zusatzleistungen in Höhe von 50% beibringen (bei Anrechnung von Vorkasseleistungen).
§ 7 Rücktritt des Vermieters
1) Der Vermieter ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte fristlos zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
a der Mieter trotz Mahnung und nach Fristsetzung entweder die von Ihm zu erbringenden Zahlungen (Miete, Nebenkosten, Sicherheitsleistung) nicht rechtzeitig entrichtet hat oder sonstigen Vertraglich übernommenen Pflichten nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Die Vertragsparteien können im Einzelfall vereinbaren, dass es der Mahnung und Nachfristsetzung nicht Bedarf.
b der Mieter den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung des Vermieters ändert,
c aufgrund dem Vermieter nach Vertragsschluss bekannt gewordener Umstände bei Durchführung der Veranstaltung Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Personen- oder Sachschäden, eine Schädigung des Ansehens der Stadt nach Ansicht des Oberbürgermeisters oder des Bürgermeisters für Ordnung und Sicherheit drohen,
d wenn der Mieter die nach §20 Abs. 2,21 oder 22 bestehenden Verpflichtungen missachtet,
e für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht erteilt werden (vgl. §15) bzw. nicht vorliegen.
2) Der Rücktritt ist dem Mieter gegenüber unverzüglich zu erklären.
3) Macht der Vermieter von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gilt §6 Ziff. 1 entsprechend. Dem Mieter erwächst in keinem Fall ein Entschädigungsanspruch.
Durchführungsbestimmungen
§ 8 Zustand der Mietsache
1) Der Mieter hat für Ihn bei der Übergabe erkennbare Mängel des Mietobjekts unverzüglich schriftlich geltend zu machen.
2) Veränderung am Mietobjekt und Einbauten sowie das anbringen von Dekoration, Schildern und Plakaten bedürfen der vorherigen schriftlichen- gegebenen- falls kostenpflichtigen- Zustimmung des Vermieters.
3) Der Mieter ist verpflichtet, die von Ihm eingebrachten Sachen bis zur Beendigung der Mietzeit zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Mietsache wieder herzustellen.
4) Der Vermieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Mietgegenstand der beabsichtigten Durchführung der Veranstaltung entspricht. Der Mieter erkennt bei Übernahme des Mietobjektes an, dass sich dieses in Ordnungsgemäßen Zustand befindet. Die Vorschrift des §537 BGB wird abbedungen.
5) Schäden oder Beeinträchtigungen an dem für die Sicherheit der Veranstaltungsstätten, Bühnen- oder Szeneflächen notwendigen Anlagen, Vorrichtungen oder Einrichtungen sind unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.
§ 9 Nutzungsauflagen
1) Die Nutzung der Räumlichkeiten darf nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und Umfangs erfolgen. Insbesondere ist die im Vertrag vereinbarte Maximalkapazität an Besuchern zu jedem Zeitpunkt der Veranstaltungsdurchführung einzuhalten und zu kontrollieren.
2) Beabsichtigte Nutzungsänderungen wie z.B. die Änderung des Programms oder der Art der Veranstaltung sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung vorgenommen werden. Es gilt §7 Ziff. 1a und b.
3) Eine Überlastung des Mietobjektes- ganz oder teilweise- an dritte ist der Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vermieters sowie nach Maßgaben von §16 (Bewirtschaftung) gestattet.
4) Einlagerung von Gegenständen vor Beginn des Mietzeitraumes sind nur in Ausnahmefällen in Absprache mit dem Vermieter möglich. Es gilt §26 (5).
5) Der Mieter hat dem Vermieter bei Vertragsabschluss einen Verantwortlichen zu benennen, der insbesondere während der Benutzung des Mietobjektes Anwesend und für den Vermieter erreichbar sein muss.
6) Der Vermieter kann zum Zweck des speziellen Schutzes des Mietgegenstandes besondere Vorkehrung vom Mieter Abverlangen (z.B. Schutz des Fußbodens, Schutz von Wänden). Die Organisation und die Kosten eines solchen Aufwandes fallen dem Mieter zu.
7) Der Mieter beseitig allen durch die Veranstaltung entstandenen Müll im Mietobjekt unmittelbar nach Veranstaltungsende.
8) Der Mieter sorgt unter besonderen Veranstaltungsumständen dafür, dass während der Veranstaltung eine laufende Beräumung von Müll, Geschirr etc. , eine Leerung von Aschern u.a. Behältnissen von seinem Personal auf seine Kosten durchgeführt wird. Das erstreckt sich auch auf Außenanlagen (auch Parkplätze) in angrenzender Grundstücksnähe, die während der Veranstaltung vom Mieter personell zu kontrollieren sind, erforderlichenfalls zu Reinigen.
9) Der Vermieter behält sich vor, gemeinsam mit dem Vermieter nach Veranstaltungsende das Mietobjekt auf seinem Zustand zu überprüfen und Feststellungen protokollarisch festzuhalten. Der Vermieter hat das Recht, Restmüll auf Kosten des Mieters zu entsorgen bzw. Entreinigung zu veranlassen.
§ 10 Information und Abstimmung über den Verlauf der Veranstaltung
Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Mieter vor oder bei Abschluss des Mietvertrages, spätestens aber sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn, dem Vermieter den Ablauf und die technischen Erfordernisse der Veranstaltung in Form einer technischen Organisationsanweisung bekannt zu geben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vermieter nicht gewährleisten, dass die notwendige technische und personelle Ausstattung für die Veranstaltung von ihm bereitgestellt werden kann. §7 bleibt unberührt.
§ 11 Bestuhlung
1) Der Bestuhlungsplan wird unter Berücksichtigung des geplanten Bühnenaufbaus sowie der einschlägigen Bestimmung der Versammlungsstättenverordnung rechtzeitig vor Beginn des Kartenverkaufs vom Vermieter in Absprache mit dem Mieter erstellt.
2) Dem Mieter sind nachträgliche Änderung des abgestimmten und genehmigten Bestuhlungsplanes oder tatsächliche Abweichung von diesem Bestuhlungsplan nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
§ 12 Werbung
1) Die Werbung für die Veranstaltung ist alleinige Angelegenheit des Mieters. In den Räumen und auf dem Gelände des Vermieters bedarf sie der besonderen Einwilligung des Vermieters.
2) Der Vermieter wird auf seinen üblichen Werbedrucksachen, Plakaten u.Ä. die Veranstaltung aus dem Mietverhältnis aufnehmen und ist dabei berechtigt, ein Entgelt zu erheben. Umfang und Gestaltung ist dabei Sache des Vermieters.
3) Das zur Verwendung anstehende Werbematerial (Plakate, Flugblätter etc.) ist vor Veröffentlichung dem Vermieter vorzulegen. Dieser ist zur Ablehnung der Veröffentlichung berechtigt, wenn sie das Öffentlichkeitsbild des Vermieters schädigen kann oder sonstigen gewichtigen Interessen widerspricht.
4) Der Vermieter ist nicht verpflichtet, das zur Zeit der Vorlage (Ziff. 2) bereits auf seinem Gelände vorhandene Werbematerialien zu entfernen, auch wenn ein Wettbewerbsverhältnis zu Gegenständen der Werbung des Mieters besteht.
5) Texte und Eindrucke, die den Vermieter betreffen, werden von diesem selbst angegeben.
Plakatieren im Mietobjekt ohne vorherige Zustimmung des Vermieters ist Verboten und Verpflichtet den Mieter zum Schadensersatz.
6) Der Vermieter verweist für die vom Mieter vorgesehene Werbemaßnahmen im Einfahrtsbereich der Blue Hall ausdrücklich auf Hinweise des Ordnungsamtes Bad Doberan unter Berufung auf die Polizeiv
rordnung (PolVO) im § 3 hin, dass eine ungenehmigte Plakatierung ordnungsrechtlich verfolgt wird.
§ 13 Durchführung des Kartenverkaufs
1) Der Kartenvorverkauf und Kartenverkauf obliegt dem Mieter.
2) Sofern der Vermieter im Besitz einer eigenen Vorverkaufsorganisation ist, kann diese dem Mieter gegen Kostenübernahme zur Verfügung gestellt werden. Der Vermieter informiert im Rahmen des Vertragsabschlusses zu seinen Möglichkeiten.
3) Führt der Mieter den Eintrittskarteverkauf allein oder teilweise allein durch bzw. findet der Verkauf über EDV-gestützte Kartenvertriebssysteme statt, aus denen der Vermieter die sich entwickelnde Auslastung nicht entnehmen kann, so wird der Mieter ab Verkaufsstart regelmäßig den Verkaufsstand mitteilen.
4) Ist der Vermieter beauftragt, den Eintrittskartenverkauf allein oder teilweise über sein eigenes Vertriebssystem durchzuführen,
a so ist er berechtigt, die Rückseite der Eintrittskarten für Werbezwecke zu verwenden, ohne dass der Mieter irgendwelche Ansprüche ableiten kann.
b so ist er berechtigt, ermäßigte Eintrittskarten an Behinderte nach Maßstäben des Gesetzgebers zu verkaufen. Weitere Ermäßigungen bedürfen der Vereinbarung.
5) Die Vergabe von Pressekarten u.ä. obliegt dem Mieter.
§ 14 Kartenersatz
1) Die Eintrittskaten für die Veranstaltung können vom Vermieter oder vom Mieter als Kartensatz (Hardtickets) oder mit Hilfe eines EDV-geschützten Kartenvertriebssystems vertrieben werden.
2) Die Gestaltung bzw. das Layout der Eintrittskarten obliegt hierbei unter Berücksichtigung der nachfolgenden Einschränkung sowie des durch den Vermieter zu wahrenden Öffentlichkeitsbildes dem Mieter. Der Vermieter ist berechtigt, auf der Vorderseite der Eintrittskarten ein auf ihn verweisendes Logo anzubringen.
3) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Nachweise über den Umfang des Kartensatzes (Drucklisten, Protokolle etc.) sowie über die Zahl der abgegebenen Karten rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen.
4) Karten dürfen höchstens in der Zahl der für die Veranstaltung baupolizeilich zulässigen Personenzahl, begrenzt durch die Vorgaben des Bestuhlungsplanes (§11) hergestellt und ausgegeben werden. Es gilt § 9(1).
5) Der Mieter stellt dem Vermieter zu jeder Veranstaltung für dienstliche Zwecke, Ehrengäste etc. Freikarten in der Platzgruppe 1 zur Verfügung.
Bei Platzkapazitäten: bis zu 600 6 Freikarten
bis zu 1800 12 Freikarten
bis zu 3000 16 Freikarten
§ 15 Behördliche Erlaubnisse und gesetzliche Meldepflichten
1) Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Meldepflichten und die Einholung der erforderlichen Genehmigungen. Insbesondere ist er verpflichtet, die Veranstaltung ordnungsgemäß bei der GEMA anzumelden und für den Fall einer potenziellen Vergnügungssteuer beim Steueramt der Stadt Bad Doberan. Der Vermieter kommt lediglich seinen Anmeldepflichten nach, die die entsprechenden Satzungen von GEMA und Steueramt ihm auferlegen.
2) Der Vermieter kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den Nachweis der Anmeldungen und Erlaubnisse nach Ziff. 1 verlangen.
3) Alle gesetzlichen Bestimmungen, unter anderem die des Jugendschutzgesetzes, des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes, der Gewerbeordnung und der Versammlungsstättenverordnung müssen vom Mieter eingehalten werden.
§ 16 Bewirtschaftung und Merchandising
1) Die gesamte Bewirtschaftung einschließlich der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen aller Art auf dem Gelände oder in den Räumlichkeiten des Vermieters ist ausschließlich Sache des Vermieters oder der von ihm eingesetzten Vertragsunternehmen. Dies gilt insbesondere für jeden Gastronomischen Bedarf –Getränke, Speisen, Tabak, Eis, Süßwaren etc.
2) Sonstige Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Gelände oder in den Räumen des Vermieters über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus (insbesondere der Verkauf von Tonträgern und anderen veranstaltungsbezogenen non-food-Artikeln) bedürfen besonderer vertraglichen Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter. Der Vermieter erhebt ein Entgelt im Mietvertrag. Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor, eine Berechtigung zum Verkauf der genannten Waren ganz oder teilweise auch dritten zu übertragen. Soll der Verkauf durch einen dritten Durchgeführt werden, so wird der Vermieter in der Regel die erforderlichen Vereinbarungen mit dem dritten, nicht mit dem Mieter, treffen. Einer zusätzlichen vertraglichen Abrede mit dem Mieter bedarf es in diesem Fall nicht.
3) Der Vermieter vermietet zur Versorgung von Technikern, Mitwirkenden von Veranstaltung eine Kleinküche im hinteren Bühnenbereich.
§ 17 Garderoben, Parkplätze, Toiletten
1) Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben, Toiletten und Parkplätze obliegt dem Vermieter. Der Vermieter ist berechtigt, die Bewirtschaftung durch dritte durchführen zu lassen. Die Benutzung dieser Einrichtungen haben das tarifmäßige Entgelt zu entrichten.
2) Der Vermieter trifft die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Garderobe für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird.
3) Der Mieter kann die Einzelrichtung von Entgelt durch eine Ablösegebühr ersetzen und im Mietvertrag vereinbaren.
§ 18 Bild-, Film- und Tonaufnahmen, Rundfunk und Fernsehen
1) Gewerbliche Bild-, Film- und Tonaufnahmen aller Art durch den Mieter oder Ihm beauftragte Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Eine Vergütung hierfür wird gesondert vereinbart.
2) Für die aktuelle Berichterstattung sind Vertreter der Presse, des Rundfunkes und des Fernsehens nach Maßgabe der geltenden Sicherheitsbestimmungen und des Bestuhlungsplanes zugelassen
3) Der Vermieter ist rechtzeitig vor der Veranstaltung von einer geplanten Berichterstattung zu unterrichten.
§ 19 Hausordnung
1) Dem Vermieter steht in allen Räumen und auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetzes dem Mieter zusteht. Bei der Ausübung des Hausrechtes sind die berechtigten Belange des Mieters zu berücksichtigen. Das Hausrecht gegenüber dem Mieter und allen dritten wird von den durch den Vermieter beauftragten Dienstkräften ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist und denen ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den vermieteten Räumlichkeiten zu gewähren ist.
2) Sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vom Mieter vorgenommen werden, gehen zu seinen finanziellen Lasten. Er trägt ebenfalls die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Ein Benageln und Bekleben von Wänden oder des Fußbodens ist nicht gestattet. Vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Material muss in einwandfreien Zustand zurückgegeben werden. Beschädigungen an Wänden, Fußböden, und Leihmaterial sind entschädigungspflichtig. Bei überdurchschnittlicher Beschmutzung z.B. auch das Bekleben der Halleneinrichtung (auch Glasflächen) mittels Aufklebern, erhebt der Vermieter eine Schmutzzulage vom Mieter, die sich nach dem Aufwand der Reinigung bzw. des Wiederherstellens des ursprünglichen Zustandes richtet.
3) Platzanweiser sind im Nutzungsentgelt enthalten und werden in dem vom Vermieter bestimmten Ausmaß gestellt. Sie erhalten ihre Dienstanweisung ausschließlich vom Vermieter. Dem Veranstaltungszweck angepasstes Securitypersonal zum Einsatz zu bringen ist die Sache des Mieters. Der Vermieter ist davon zu verständigen, darunter auch zum Zweck, um erforderlichenfalls zu, aus seiner Sicht gesehenen notwendigen, Einweisungen entscheiden zu können. Dabei kann der Vermieter auf den Einsatz von Security- und Sanitätspersonal bestehen, im Umfang angepasst an Nutzungsvariante und Kapazität. Die Kosten dazu sind vom Mieter zu tragen.
4) In den Studios besteht Rauchverbot. Rauchen ist ausschließlich in den speziell gekennzeichneten, ausgewiesenen Raucherzonen gestattet.
4.1) Der Mieter/Veranstalter hat für die Umsetzung des Rauchverbotes nachdem Nichtraucherschutzgesetz zu sorgen. Der Mieter/Veranstalter ist gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung des Rauchverbotes verpflichtet. Er hat auf das Rauchverbot hinzuweisen und hat bei Verstößen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Eventuelle Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz können zur Festsetzung von Ordnungswidrigkeiten führen.
4.2) Verstöße gegen die Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes können als Ordnungswidrigkeit auch gegenüber dem Betreiber bzw. Leiter der Versammlungsstätte geahndet werden Der Mieter/ Veranstalter ist zur Freistellung gegenüber dem Vermieter verpflichtet, sowie er und seine Erfüllungs – und Verrichtungsgehilfen gegen die Vereinbarung gemäß Ziffer 1 verstoßen
§ 20 Technische Einrichtung des Mietobjektes
1) Technische Einrichtung dürfen nur vom Personal des Vermieters oder dessen Beauftragten bedient werden, dies gilt auch für das Anschließen an das Licht oder Kraftnetz.
2) Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprecherverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Dies gilt insbesondere auch für die Notausgänge. Beauftragten des Vermieters sowie der Aufsichtsbehörde muss jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden.
§ 21 Fluchtwege
Notausgänge und die nach Bestuhlungsplan vorgesehen Fluchtwege müssen unverstellt und jederzeit frei zugänglich bleiben.
§ 22 Sicherheitsbestimmungen
1) Es gilt grundsätzlich die MV Versammlungsstättenverordnung.
2) Bei Verwendung von unerwarteten Licht oder Feuer ohne Einverständnis des Vermieters ist verboten. Spiritus, Öl, Gas oder ähnliches zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken darf nicht verwendet werden. Bei allen Koch- oder Heizvorgängen ist auf strengste Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften zu achten.
3) Zur Ausschmückung der Veranstaltung dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände nach Din 4102 verwendet werden. Dekorationen, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Aufbauten müssen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Der Vermieter kann darauf bestehen, dass der Mieter entsprechende Zertifikate bezüglich der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen dem Vermieter vorlegt. Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Mieter unverzüglich zu entfernen.
4) Alle Vorschriften bezüglich Bauaufsicht und Feuerlöschwesens des VDE sowie der Ordnungsämter müssen vom Mieter eingehalten werden.
5) Für den Einsatz von Polizei und Sanitätsdienst sorgt der Mieter nach Rücksprache mit dem Vermieter. Anfallende Kosten trägt der Mieter.
6) Die Richtlinie über den Bau und Betreib von Versammlungsstätten und das Sächsische Brandschutzgesetz verlangen den Einsatz von Brandsicherheitswachen für die gesamte Veranstaltungszeit. Der Vermieter sorgt für den Einsatz und ist dabei berechtigt ein Entgelt erheben.
§ 23 Lärmschutz
1) Der Mieter hat bei den Veranstaltungen die zulässigen Immissionsschutzwerte der Nachbarschaft und die jeweils bestehende städtische Polizeiverordnung zum Schutz vor Lärmbelastung einzuhalten. Der Vermieter wird dem Mieter die geltenden Bestimmungen mitteilen.
2) Etwaige Schadensersatzansprüche, die aus Verstößen gegen Ziff. 1 entstehen, trägt ausschließlich der Mieter.
Haftung
§ 24 Veranstaltungsrisiko
1) Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung, einschließlich ihrer Vorbereitung und Abwicklung nach ihrer Beendigung.
2) Der Mieter trägt die volle Verantwortung für den Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der für die angemieteten Räume höchstens Zulässigen Personenzahl. Der Mieter hat die dazu erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten zu veranlassen. Eine anderweitige vertragliche Regelung der Einlasskontrollen wird vorbehalten.
§ 25 Haftung des Vermieters
1) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch eigenes leicht fahrlässiges Verhalten oder das ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
2) Bei Versagen irgendwelcher Einrichtung, Betriebsstörungen oder bei sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet der Vermieter lediglich, wenn er Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
3) Durch Arbeitskampf verursachte Störung hat der Vermieter nicht zu vertreten.
§ 26 Haftung des Mieters
1) Der Mieter haftet für alle schuldhaft verursachten Schäden, die durch den Mieter, seine Bediensteten, Erfüllungsgehilfen ü.Ä sowie Veranstaltungsbesucher aus Anlass der Benutzung der Mietsache entstehen.
2) Der Mieter stellt den Vermieter von allen Schadensansprüchen, die durch Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können und die der Vermieter nicht zu vertreten hat, frei.
3) Der Mieter ist verpflichtet, eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden in angemessener Höhe abzuschließen. Der entsprechende Versicherungsabschluss ist dem Vermieter spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.
4) Unterlässt der Mieter den Abschluss der Versicherung, haftet er für alle Schäden, die die Versicherung ersetzt hätte. Die Haftung besteht auch für solche Schäden, die der Mieter nicht verursacht und/oder nicht zu vertreten hat.
5) Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter und Vertragspartner haftet der Mieter.
Schlussbestimmung
§ 27
1) Änderung oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
2) Sind mehrere Personen Mieter, so bevollmächtigen sie sich gegenseitig, Erklärungen, die gegen alle wirken, im Namen aller abzugeben und mit Wirkung für alle entgegenzunehmen. Dies gilt nicht für Kündigungserklärungen. Tatsachen in der Person eines Mieters, die für den Vermieter Rechte begründen, gewähren dieselben Rechte gegenüber allen Mietern.
3) Personenbezogene Daten der Vertragspartner des Vermieters werden entsprechend den §§28 und 29 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.
4) Der Sitz des Vermieters ist Erfüllungsort und Gerichtsstand , letzteres jedoch nur, wenn der Mieter Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
5) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
6) Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Vorschrift tritt in diesen Fall eine Regelung, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.